Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Spezifikationen
1. Die Angaben in unseren Offerten, Prospekten, Katalogen,
Zeichnungen, Photos usw. sind in der Weise unverbindlich, als wir uns für die
dargestellten und beschriebenen Fahrzeuge und Objekte Änderungen in Form,
Dimensionen, Ausführung, Materialien und Gewichten vorbehalten.
Zeichnungen
2. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für
Fahrzeuge oder andere Objekte bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht und weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur
Selbstherstellung der Fahrzeuge oder Objekte benützt werden. Die gelieferten
Fahrzeuge und Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von
Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbstherstellung benützt werden.
Lieferfrist
3. Die in unseren Offerten und Auftragsbestätigungen
angegebenen Fristen werden gerechnet vom Datum des endgültigen Auftrags und des
Eingangs der bei Bestellung fälligen Zahlungen an; ihre Erfüllung setzt voraus,
dass allfällig notwendige Einfuhr-, Devisen- und andere Bewilligungen binnen
normaler Frist und ohne aussergewöhnliche Erschwerungen beschafft werden
können.
4. Alle von uns angegebenen Fristen sind approximativ.
5. Fälle höherer Gewalt, Brandfälle oder Streiks in unseren
Fabriken oder auf dem Transportweg, Krieg, Epidemien usw. können eine
Verlängerung der angegebenen Fristen zur Folge haben, für welche wir keinerlei
Haftung übernehmen können.
6. Sobald die bestellten Fahrzeuge und Objekte zur
Ablieferung an den Käufer bereitstehen, erhält der Käufer von uns eine
Fertigmeldung und wird um seine Versandinstruktion gebeten. Wünscht der Käufer
die zur Lieferung bereiten Objekte erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
übernehmen, so lagern wir dieselben auf Gefahr und Kosten des Käufers. In bezug
auf die vereinbarten Zahlungstermine gilt die Lieferung mit der Angabe der
Fertigmeldung als ausgeführt.
7. Überschreitungen der Lieferfrist berechtigen nicht zur
Annullierung eines Auftrages, oder Preisminderungen bzw. Abzüge.
Spedition
8. Unsere Lieferungen reisen immer auf Gefahr des
Empfängers, selbst wenn sich die Preise gemäss besonderer Vereinbarung franko
Domizil des Empfängers verstehen.
Preise
9. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung
schriftlich festgelegt wird, verstehen sich unsere Preise franko Egg und
schliessen die für uns entstehenden Kosten für eine normale Inbetriebsetzung am
Domizil des Käufers ein. Als normale Inbetriebsetzung gilt die Übergabe des
Fahrzeugs an den Käufer und die Instruktion seines Betriebspersonals. Die Frachtkosten
von Egg zum Domizil des Käufers gehen zu Lasten des Käufers.
10. Die in unseren Angeboten enthaltenen Verkaufspreise sind
während 30 Tagen, vom Datum der Offerte an gerechnet, fest. Bei Bestellungen,
welche nach Verstreichen dieser Frist erfolgen, behalten wir uns eine Anpassung
unserer Preise an eventuell gestiegene und/oder neue Materialkosten,
Lohnkosten, Frachttarife, Zolltarife, Versicherungstarife, Einfuhrsteuern,
Kursänderungen usw. ausdrücklich vor.
Zahlungen
11. Die vereinbarten Zahlungen sind netto ohne Skonto direkt
an uns zu leisten.
12. Die vereinbarten Zahlungstermine sind fest und dürfen
nicht verschoben werden. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine würden wir
einen Zins von 6 % p.a. zur Anrechnung bringen. Das Fehlen unwesentlicher Teile
unserer Lieferung oder allfällige Ansprüche an unsere Garantieverpflichtung
berechtigen nicht zum Aufschub einer fälligen Zahlung.
13. Sämtliche gelieferten Fahrzeuge und Objekte bleiben
unser Eigentum bis zum Eingang der letzten Zahlung. Wir behalten uns vor, das
Objekt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Ablieferung
14. Bei Ablieferung der Fahrzeuge und Objekte erfolgt am
Domizil des Käufers eine Inbetriebsetzung gemäss Abs. 9. Gleichzeitig hat der
Käufer die Fahrzeuge und Objekte dadurch abzunehmen, dass durch Probefahrten
und Leistungsprüfungen die Übereinstimmung mit den vereinbarten Daten
verifiziert wird. Die durch den Kunden durchgeführte Abnahme ist endgültig. Die
Haftpflicht gegenüber Drittpersonen für Unfälle oder Schäden, welche während
Inbetriebsetzung und Abnahme entstehen können, trägt der Käufer.
Gewährleistung / Garantie
15. Bei unseren neuen Produkten, sofern nicht anders
vereinbart, leisten wir Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten, jedoch nur
gegenüber dem Erstkäufer. Zusätzlich ist die Gewährleistungszeit bei
Flurfördergeräten auf 1500 Betriebsstunden begrenzt - je nachdem was zuerst
eintrifft. Teile, welche innerhalb dieser Frist infolge fehlerhafter
Materialien oder mangelhafter Herstellung defekt werden, ersetzen oder
reparieren wir kostenlos in unseren Werkstätten. Allfällige Kosten und Spesen
für die Entsendung eines Monteurs für Demontage, Montage oder weitere
Reparaturarbeiten gehen zu Lasten des Käufers
16. Ansprüche an unsere Garantieverpflichtung können wir nur
anerkennen, wenn sie durch den Käufer innerhalb der festgesetzten Garantiezeit
schriftlich an uns gerichtet werden.
17. Die in Garantie kostenlos ersetzten Teile gehen in unser
Eigentum über uns sind auf Verlangen kostenlos zuzustellen.
18. Nicht unter unsere Garantieverpflichtung fallen solche
Schäden, welche durch unsachgemässe Bedienung, Überlastung, Überforcierung,
mangelhaften oder falschen Unterhalt, Einsatz in unzulässigen
Betriebsverhältnissen, Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften oder natürliche
Abnützung entstehen. Reparaturen, welche innerhalb der Garantiezeit ohne unsere
schriftliche Einwilligung durch Dritte vorgenommen werden, sind durch den
Käufer zu tragen und haben das sofortige Erlöschen unserer
Garantieverpflichtung zur Folge.
19. Von unserer Garantie ausgenommen sind sämtliche
Verschleissteile. Für Batterien, Ladestationen, Bereifungen, Benzin- und
Dieselmotoren sowie allfällige weitere eingebaute Fremdfabrikate geben wir die
Garantie unseren Unterlieferanten weiter.
20. Die für elektrisch angetriebene Fahrzeuge pro
Batterieladung angegebene Betriebsdauer versteht sich für ca. 60 % effektive
Einsatzdauer bei guten Fahrbahnen und normalen Betriebsverhältnissen.
21. Ansprüche wegen direkten oder indirekten Schäden durch
Überschreiten eines Liefertermins, Defekte innerhalb der Garantiezeit sowie
alle Ansprüche, welche über die in Abs. 15 bis 20 umschriebene
Garantieverpflichtung hinausgehen, können wir nicht anerkennen.
22. Im Übrigen verweisen wir auf die Garantiebedingungen.
Gerichtsstand
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung
und alle anderen gegenseitigen Verpflichtungen ist in jedem Fall der Sitz
unserer Firma. Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind ausschliesslich nach
schweizerischem Recht zu beurteilen.